Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 26 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 46
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 15.07.2016 – 6 U 24/16
- OLG Köln, 18.08.2015 – 9 U 120/14Zitiert von 1
- OLG Celle, 03.07.2023 – 11 U 109/22
- BGH, 10.09.2014 – IV ZR 322/13Versicherung einer Photovoltaikanlage auf einem Scheunendach: Zerstörung der Anlage durch einen Brand und Voraussetzungen einer Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher GefahrerhöhungZitiert von 7
- OLG Köln, 20.10.2015 – 9 U 200/14
- OLG Karlsruhe, 17.09.2013 – 12 U 43/13
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.06.2026 – IV ZR 198/25
- BGH, 22.04.2026 – IV ZR 168/24(Anspruch aus einer Feuerversicherung wegen eines Brandschadens des versicherten Gebäudes; Zahlungsanspruch im Anwendungsbereich von § 1128 BGB)
- OLG Brandenburg, 11.02.2026 – 11 U 47/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/26#abs-1 (1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/26#abs-2 (2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/26#abs-3 (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,